Patienteninformation

Festzuschüsse für den Zahnersatz: Die neuen Regelungen ab 1.1.2005

Für gesetzlich Versicherte gilt seit dem 1. Januar 2005 ein neues Zuschuss-System für den Zahnersatz:
Krankenkassen zahlen jetzt Festzuschüsse. Die Höhe der Zuschüsse hängt vom Befund ab und ist unabhängig von der gewählten Art des Zahnersatzes. Damit erhalten Patienten erstmalig auch für Therapien einen Zuschuss, an denen sich die Kassen bisher nicht beteiligten.

Das Bonusheft wurde1989 mit der sog. „Gesundheitsreform- Gesetz“ eingeführt.

Nach der Rechtslage bekommt der Patient mit – regelmäßig geführtem – Bonusheft zum normalen Festzuschuss seiner Krankenkasse einen Extra- Zuschuss (Bonus) von 20%. Der Bonus wird erst dann fällig, wenn regelmäßige Untersuchungen beim Zahnarzt über einen Zeitraum von fünf Jahren lückenlos nachgewiesen werden. Können diese Kontrolluntersuchungen sogar über einen Zeitraum von 10 Jahren nachgewiesen werden, wird der Festzuschuß der Krankenkasse noch einmal um 10 Prozentpunkte auf insgesamt 30% erhöht.

Patienten, die älter als 18 Jahre sind, sollen nach der Bonusregelung wenigstens einmal in jedem Jahr zu einer
Untersuchung beim Zahnarzt gewesen sein und diesem im Bonusheft vermerken lassen.

Für Kinder ab dem 6. Lebensjahr und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr gibt es ein spezielles Vorsorge-Programm, das unterschiedliche Aktivitäten zur Verhütung von Zahnerkrankungen beinhaltet. Dieses Spezial-Programm heißt abgekürzt „IP- Programm“ (IP = Individualprophylaxe) und erfordert von den Kindern und Jugendlichen zweimal im Jahr einen Besuch beim Zahnarzt.

Die Untersuchung bzw. die Prophylaxe-Maßnahme ist an einen festgelegten Zeitrhythmus gebunden. Die Kosten für diese Vorsorgebehandlungen nach dem IP- Programm werden von der Krankenkasse übernommen. Der Tag der Untersuchung bzw. IP- Behandlung wird festgehalten und mit einem Stempel des Zahnarztes betätigt.

Werden die vorgeschriebenen Termine nicht wahrgenommen, kann auf die Vorteile des Bonusheftes nicht zurückgegriffen werden. Dann muss man wieder von vorne anfangen und fünf Jahre lang warten (und regelmäßig die Zahnarzttermine einhalten), bis man wieder Anspruch auf die Bonus- Zuschüsse hat.

Steht ein Zahnarztwechsel an, verliert das Bonusheft natürlich nicht seine Gültigkeit. Der neue Zahnarzt kann die notwendigen Einträge fortsetzen oder er stellt ein weiteres Bonusheft aus. In diesem Fall darf das „alte“ Bonusheft nicht weggeworfen werden. Es ist zusammen mit dem 2. Heft bei einer vorgesehenen prothetischen Behandlung der Krankenkasse vorzulegen.